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Bei Schneefall und Eisglätte sind die Anlieger verpflichtet, die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1 m ganz, die übrigen mindestens in einer solchen Breite freizuhalten. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder am äußersten Rand der Fahrbahn von Schnee und Eis freizuhalten, ebenso die Gossen. Die Nichtbeachtung der Räum- und Streupflicht kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Dieser Räum- und Streupflicht müssen die Anlieger tagsüber unverzüglich nachkommen, sobald Schnee gefallen ist oder sich Glätte gebildet hat. Treten Schneefall oder Glätte nach 20.00 Uhr auf, besteht die Räum- und Streupflicht bis spätestens 8 Uhr des folgenden Tages. Zur Glättebeseitigung sind abstumpfende Mittel zu verwenden. Streusalz darf nur in geringen Mengen verwendet werden; die Benutzung schädlicher Chemikalien ist nicht zulässig. Außerdem appelliert die Stadt an alle Kraftfahrer, beim Abstellen ihrer Fahrzeuge am Straßenrand unbedingt darauf zu achten, dass eine mindestens 4 m breite Fahrgasse für die Winterdienstfahrzeuge bleibt.




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