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Ab Mittwoch, dem 1. Dezember 2021, gilt die „3 G Regel“ auch für alle Besucherinnen und Besucher des Kreishauses sowie sämtlicher Dienststellen der Kreisverwaltung, zu denen u. a. auch das Straßenverkehrsamt und das Gesundheitsamt gehören. Vor dem Betreten des Kreishauses bzw. einer Dienststelle ist dann zwingend ein geeigneter Nachweis über vollständigen Impfschutz oder die Genesung nach einer COVID 19 Erkrankung oder ein negativer Test (Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf und bei öffentlichen Teststationen gemacht werden kann, oder PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf) vorzuzeigen. Die Durchführung eines Selbsttests vor Ort ist nicht möglich. Während des Besuches ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Kundschaft und Beschäftigte sowie die Einhaltung der Mindestabstände verbindlich vorgeschrieben. Zur Vermeidung von persönlichen Kontakten ist es außerdem weiterhin hilfreich und möglich, telefonisch oder per E-Mail mit der Kreisverwaltung Kontakt aufzunehmen bzw. von den zahlreichen online-Diensten Gebrauch zu machen.




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