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In Niedersachsen werden Kontakte mit anderen Menschen jetzt durch die folgenden Maßnahmen sehr konsequent heruntergefahren, um die Corona-Epidemie zu verlangsamen:

1. Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

2. Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist grundsätzlich erlaubt. Dabei ist in der Öffentlichkeit  – wo immer möglich – zu anderen Menschen, als denen, mit denen man in einem Haushalt zusammenlebt, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.

3. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, die Teilnahme an Sitzungen, an erforderlichen Terminen und Prüfungen, die Hilfe für andere oder auch  individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.

4. Das Verlassen der eigenen Wohnräume und der Aufenthalt im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

5. Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen werden unterbunden.

Ausgenommen von diesem Verbot sind Zusammenkünfte und Ansammlungen, deren teilnehmende Personen,

a)        in grader Linie verwandt sind,

b)        Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,

c)        Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Grünen unmittelbar zusammenarbeiten müssen oder

d)        Personen, die bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen (z.B. ÖPNV).

e)        Beerdigungen können im engsten Familienkreis stattfinden.

f)         Von der Beschränkung auf zwei Personen ist ferner die Begleitung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen ausgenommen.

g)        Blutspendedienste und -termine sollen in jedem Fall stattfinden dürfen. Es soll dazu ermuntert werden.

6. Alle Restaurants und Gaststätten bleiben geschlossen. Gestattet werden jedoch die Belieferung und der Außer-Haus-Verkauf. Auch hierbei ist die Abstandsregelung von 1,5 Metern zwingend zu beachten.

7. In Niedersachsen gilt ferner von nun an ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen vor und in den noch geöffneten Ladengeschäften. Der Einlass wird beschränkt auf bis zu eine Person auf 10 qm. Bring- und Lieferdienste von ansonsten geschlossenen Ladengeschäfte sind zulässig. Auch für Wochenmärkte gelten diese Mindestabstandsgebote.

8. Untersagt werden in Niedersachsen jetzt auch alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann (z.B. Friseure, Tattoo-Studios, Kosmetikstudios, Massagesalons). Weiter zulässig sind alle notwendigen Dienstleistungen wie Optiker, Hörgeräteakustiker. Zulässig sind darüber hinaus Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nur ganz kurzfristig unterschritten wird, wie z.B. das Liefern, Ausreichen oder Bringen von Ware

9. Baumärkte sollen weiter das Handwerk und die Gewerbetreibenden versorgen.

Die neuen Vorgaben werden zeitnah in Form einer Allgemeinverfügung für Niedersachsen erlassen. Ihre Einhaltung wird sehr konsequent durchgesetzt werden – wenn nötig mit Zwangsmitteln. Verstöße werden unmittelbar mit empfindlichen Bußgeldern bis zu 25.000,00 Euro geahndet, schwere Verstöße werden strafrechtlich verfolgt und können mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

c)        Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Grünen unmittelbar zusammenarbeiten müssen oder

d)        Personen, die bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen (z.B. ÖPNV).

e)        Beerdigungen können im engsten Familienkreis stattfinden.

f)         Von der Beschränkung auf zwei Personen ist ferner die Begleitung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen ausgenommen.

g)        Blutspendedienste und -termine sollen in jedem Fall stattfinden dürfen. Es soll dazu ermuntert werden.

6. Alle Restaurants und Gaststätten bleiben geschlossen. Gestattet werden jedoch die Belieferung und der Außer-Haus-Verkauf. Auch hierbei ist die Abstandsregelung von 1,5 Metern zwingend zu beachten.

7. In Niedersachsen gilt ferner von nun an ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen vor und in den noch geöffneten Ladengeschäften. Der Einlass wird beschränkt auf bis zu eine Person auf 10 qm. Bring- und Lieferdienste von ansonsten geschlossenen Ladengeschäfte sind zulässig. Auch für Wochenmärkte gelten diese Mindestabstandsgebote.

8. Untersagt werden in Niedersachsen jetzt auch alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann (z.B. Friseure, Tattoo-Studios, Kosmetikstudios, Massagesalons). Weiter zulässig sind alle notwendigen Dienstleistungen wie Optiker, Hörgeräteakustiker. Zulässig sind darüber hinaus Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nur ganz kurzfristig unterschritten wird, wie z.B. das Liefern, Ausreichen oder Bringen von Ware

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