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Generell gilt: Immunisierte Personen sind getesteten Personen gleichgestellt. Immunisierte Personen im Sinne der Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen, die weder typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 noch eine akute Infektion aufweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Dies gilt nicht für in der Coronaschutzverordnung festgesetzte einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter oder Kapazitätsbegrenzungen.

Kontaktbeschränkungen:

• Zusammentreffen im öffentlichen Raum sind ohne Personenbegrenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten. Außerdem sind Treffen für bis zu zehn Personen mit Test aus beliebig vielen Haushalten erlaubt.

• Findet das Treffen ausschließlich zwischen Personen statt, die geimpft oder genesen sind, gilt für dieses Treffen keine Begrenzung der Personen oder der Haushalte.

Außerschulische Bildung:

• Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände, feste Plätze mit Sitzplan

• Musikunterricht mit Gesang und Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test

Kinder-/Jugendarbeit:

• Angebote für innen 20, außen 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung, zum Teil mit Test auch innen ohne Maske

• Verzicht auf das Tragen von Masken für junge Menschen bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 anwesende Personen.

Kultur:

• Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test sowie besonderer Rückverfolgbarkeit

• Sitzordnung nach Schachtbrettmuster

• nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 20 Personen, Test, auch mit Gesang und Blasinstrumenten

• Betrieb von Kultureinrichtungen ohne Terminbuchung

Sport:

• Außen Kontaktsport mit bis zu 25 negativ getesteten Personen, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung

• Innen (einschl. Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung, Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test

• Außen bis zu 1.000 Zuschauer, max. ein Drittel der regulären Zuschauerkapazität, ohne Test, aber besonderer Rückverfolgbarkeit

• Innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung

• die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen und des Mindestabstands ist zulässig

Freizeit:

• Öffnung aller Bäder, Saunen, Thermen und ähnlicher Einrichtungen ohne Begrenzung auf die Sportausübung sowie Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung

• Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern für die Durchführung der Anfängerschwimmausbildung und von Kleinkinderschwimmkursen

• Betrieb von frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks

• Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie von nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit

• Betrieb von Skiliften, Wasserskiliften, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen im Freien für Besucherinnen und Besucher mit Test

• wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Freizeitparks und Spielbanken mit Test und Personenbegrenzung

• wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit Test

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist:

• Wegfall click & meet, ohne Test, Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm (bis 800 qm Verkaufsfläche)

Messen/Märkte:

• Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung, mit Test auch Kirmeselemente zulässig

Tagungen und Kongresse:

außen und innen bis zu 500 Teilnehmer mit Test und besonderer Rückverfolgbarkeit

Private Veranstaltungen (mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern)

• mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen sowie mit Test und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit

Gastronomie:

• Außengastronomie ohne Test, aber mit einfacher Rückverfolgbarkeit

• Öffnung von Innengastronomie mit Test, einfacher Rückverfolgbarkeit und Platzpflicht

• Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test)

 

Beherbergung/Tourismus

• auf Campingplätzen auch Übernachtungsangebote in Zelten

• volle gastronomische Versorgung für private Gäste in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben

• touristische Angebote wie Stadtführungen im Freien für maximal 20 Personen

Körpernahe Dienstleistungen:

• Es gelten dazu weiterhin die üblichen Regeln zu Kontaktbeschränkungen, Hygiene- und Infektionsschutz, Rückverfolgbarkeit und zum Tragen einer medizinischen Maske. Wenn die Kunden zulässigerweise keine Maske tragen, dürfen sie die Dienstleistung nur in Anspruch nehmen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (Test darf höchstens 48 Stunden alt sein).

Die allgemeinen Corona-Schutzmaßnahmen wie eien Maske tragen, Abstands- und Hygieneregeln gelten weiterhin, auch für Genesene und vollständig Geimpfte. Alle Maßnahmen, die in Lippe gelten, können auch unter www.kreis-lippe.de/corona nachgelesen werden und im Detail in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW unter www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw. In Lippe gilt weiterhin die Allgemeinverfügung zum Tragen von Masken an bestimmten öffentlichen Plätzen, ebenfalls einzusehen unter www.kreis-lippe.de/corona. 




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