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Im Kreis Lippe gibt es insgesamt 17.832 bestätigte Coronafälle, damit sind seit gestern 62 weitere Fälle bekannt. 399 Personen sind verstorben. Ein 62-Jähriger, der das Virus in sich getragen hat, ist im Klinikum Lippe verstorben. Aktuell sind 390 aktive Coronafälle in Lippe bekannt, denn 17.043 Personen sind als wieder genesen in der Statistik erfasst. Seit dem 6. März 2020 wurden bisher 76.547 Abstriche von mobilen Teams und im Diagnostikzentrum genommen. Seit dem 9. März 2021 wurden bisher 687.323 Schnelltests von verschiedenen Anbietern genommen, 1.106 davon positiv. Stellen für Corona-Schnelltests, die eine kostenlose Bürgertestung anbieten, sind veröffentlicht unter www.kreis-lippe.de/coronaDie Inzidenzzahl für den Kreis Lippe beträgt derzeit 72,5 (Stand: 19. August 2021, Quelle: RKI).

Der Impfbus des Kreises Lippe steht am kommenden Samstag, 21. August, auf dem Marktplatz in Kalletal-Hohenhausen. Impfwillige ab zwölf Jahren können sich zwischen 9 und 13 Uhr mit den Impfstoffen von Biontech und Johnson & Johnson impfen lassen. Die Zweitimpfung kann ebenfalls bei einer mobilen Impfaktion oder bei ausgewählten Hausärzten durchgeführt werden. Eine Liste der teilnehmenden Ärzte gibt es im Internet unter www.kreis-lippe.de/corona/impfung.

 

Wer das Angebot wahrnehmen möchte, sollte einen Lichtbildausweis mitbringen sowie die Krankenkassenkarte und den Impfpass, falls vorhanden. Bei unter 18-Jährigen ist das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich und der von den Erziehungsberechtigten unterschriebene Aufklärungsbogen zur Covid 19-Impfung. Die entsprechenden Dokumente gibt es ebenfalls unter www.kreis-lippe.de/corona/impfung. Bei Minderjährigen ab dem 16. Lebensjahr kann die Einwilligung selbständig durch den Jugendlichen erfolgen, sofern von der notwendigen Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit in die Impfung auszugehen ist. Wer zwischen zwölf und 18 Jahren alt ist, erhält ausschließlich den Impfstoff von Biontech.

Neue Coronaschutz-Verordnung: Das gilt ab morgen, Freitag, 20. August in Lippe

Die neue Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW tritt ab morgen, Freitag, 20. August, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich Freitag, 17. September. Sie orientiert sich nicht mehr an den bisherigen vier Inzidenzstufen, sondern knüpft lediglich das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr.

Die neue Corona-Schutzverordnung ist damit geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen.

Inzidenzwert

Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert von 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Corona-Schutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab morgen einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.

 

3G-Nachweis

Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Corona-Schutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist.

Diese Regel gilt für folgende Bereiche:

•          Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)

•          Sport in Innenräumen

•          Innengastronomie

•          körpernahe Dienstleistungen

•          Beherbergung

•          Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)

 Außerdem gilt die Regel auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen – also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht und AHA+L-Regeln

Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz). Die AHA-Regeln gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

 




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