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Der Landkreis Hameln-Pyrmont hat als zuständige untere Versammlungsbehörde eine Allgemeinverfügung erlassen. (über die Pflicht zum Tragen von Mund- Nase-Bedeckungen für Teilnehmende bei Versammlungen i.S.v. § 8 Abs. 1 Niedersächsisches Versammlungsgesetz) Damit wird, auch bei nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (sogenannte „Spaziergänger“), das Tragen einer FFP2-Maske (oder eines gleichwertigen Schutzniveaus) verpflichtend angeordnet. Das Tragen einer medizinischen Maske ist hingegen nicht ausreichend.




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