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Die Agentur für Arbeit Hameln weist darauf hin, dass auch für über 18-jährige Kinder Kindergeld gezahlt werden kann.
Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld, heißt es von der Berufsberatung der Agentur für Arbeit Hameln. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Wichtig sei, die Pläne des Kindes nach Schulende der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen. So können die Kindergeldzahlungen in den Fällen, in denen weiterhin ein Anspruch gegeben ist, aufrechterhalten werden. Das Online-Angebot der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht es, Mitteilungen und Nachweise, wie zum Beispiel über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen, einfach der Familienkasse zu übermitteln. Eine Übersicht der Online-Angebote sowie aktuelle Informationen rund um Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag sind unter www.familienkasse.de zu finden.
Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld für eine Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Wenn sich die Unterbrechung unverschuldet länger als vier Monate hinzieht, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Wichtig ist hierbei, dass es sich um den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung oder des Studiums handelt. Hierfür genügt der Nachweis über die Bewerbungsbemühungen einschließlich deren Ergebnissen, besonders zum Ausbildungs- oder Studienbeginn oder eine Schulbescheinigung.Während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (zum Beispiel FSJ oder FÖJ) kann ebenfalls Kindergeld gezahlt werden. Falls das Kind nach dem Ende der Schulzeit noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen, hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
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