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Der Eilantrag des FDP-Kandidaten für die Landratswahl in Hameln-Pyrmont, Rüdiger Zemlin, ist vom Verwaltungsgericht Hannover abgelehnt worden. Der 69-Jährige darf nach derzeitiger Rechtslage wegen der Altersgrenze von 67 Jahren für Landratskandidaten nicht kandidieren und wollte daher seine Kandidatur vor Gericht durchsetzen.
Der Antrag sei unzulässig, weil Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, mit einem Wahleinspruch anzufechten seien, heißt es in der Entscheidung des Gerichts. Angesichts der Vielzahl von Einzelentscheidungen der Wahlorgane und Wahlbehörden könne eine Wahl nur dann termingerecht durchgeführt werden, wenn die Rechtskontrolle begrenzt werde und einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibe. Zudem leide das Wahlverfahren auch nicht an einem offensichtlichen Fehler, der in einem Prüfungsverfahren zur Ungültigkeit der Wahl führen würde. Der Zulassung des Wahlvorschlags stehe die Altershöchstgrenze von 67 Jahren nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NKWO i. V. m. § 80 Abs. 4 Nr. 1 NKomVG entgegen. Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Altershöchstgrenze weder die Grundrechte des Antragstellers verletzt noch eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung darstellt. Die Altersgrenze sei an die beamtenrechtlichen Regelungen angepasst und berücksichtige somit die gestiegene Lebenserwartung hinreichend. Insbesondere mit Blick auf die Amtszeit von acht Jahren überwiege das Interesse an einer kontinuierlichen und effektiven Leitung der Kreisverwaltung gegenüber den Interessen des Antragstellers.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Zemlin hat noch die Möglichkeit, Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen.
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