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Die Demonstration der Rechtsextremisten wird mit entsprechenden Vorgaben zur Strecke belegt, der DGB scheiterte dagegen mit seinem Antrag gegen das Demonstrationsverbot. Der Landkreis Schaumburg hatte beide Veranstaltungen erst erlaubt, dann verboten, weil polizeilicher Notstand herrsche. Das Gericht entschied, zumindest eine der Veranstaltungen könne bewältigt werden. Bei der Ermessensentscheidung, welche Versammlung zu verbieten sei, müsse die Entscheidung zu Lasten der Versammlung des DGB fallen; zum einen, weil die Neonazis ihre Versammlung zuerst angemeldet hätten und daher das sogenannte Erstanmelderprivileg für sich in Anspruch nehmen könnten. Entscheidend sei aber, so das Gericht: dass für den 14. August offenkundig deutlich mehr gewalttätiges Potential aus dem linksautonomen Spektrum zu erwarten sei als auf Seiten der sogenannten Autonomen Nationalisten. Die Polizeidirektion Göttingen schätze die Zahl der zu erwartenden Linksextremisten auf 400 – 500 und die Zahl der gewaltbereiten Autonomen Nationalisten auf 250. Die Kammer hat auch erwogen, ob dem DGB statt eines Totalverbots nicht zumindest die Durchführung einer stationären Versammlung gestattet werden könne; entschied sich aber dagegen. Gegen die Entscheidungen ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
Die Neonazis haben in Bad Nenndorf für die kommenden 30 JAhre Demonstrationen – sogenannte Trauermärsche zum Wincklerbad in Bad Nenndorf – angemeldet. Dort waren nach dem Zweiten Weltkrieg Nazis inhaftiert.




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