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Durch
herbstlichen Laubfall und heruntergefallenes Obst auf öffentlichen
Straßen und Gehwegen könnten in dieser Jahreszeit besondere
Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer entstehen, heißt es in einer
Pressemitteilung. Reinigungspflichtig sind die Eigentümer
angrenzender Grundstücke. Dabei sei es unerheblich, ob die Gehwege
befestigt seien oder nicht. Sind Gehwege nicht vorhanden, ist ein
mindestens ein Meter breiter Streifen beiderseits der Fahrbahn zu
reinigen. Ein Verstoß gegen die Reinigungspflicht wird als
Ordnungswidrigkeit geahndet, so die Stadtverwaltung.




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