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Die Untere Naturschutzbehörde Hameln weist darauf hin, dass wildlebende Pflanzen wie Bärlauch und Waldmeister nur in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf gepflückt werden dürfen. Laut Bundesnaturschutzgesetz gilt die „Handstraußregel“: Pro Person darf nur so viel gepflückt werden, wie zwischen Daumen und Zeigefinger passt. Wer die Wildpflanzen weiterverarbeitet, um das Produkt zu verkaufen, benötigt hierfür nach § 39 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG eine Genehmigung. Für den Verkauf ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung kann laut Unterer Naturschutzbehörde nur dann erteilt werden, wenn der Bestand der betreffenden Wildpflanzenart nicht gefährdet ist. Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Anträge können formlos bei der Unteren Naturschutzbehörde gestellt werden. Weitere Infos gibt es per E-Mail an naturschutz@hameln.de oder telefonisch unter 05151/202-1471 oder -1425.




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